Satzung

Auf einen Blick

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KKV Frankfurt - Gemeinschaft der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung

I. Name und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1878 gegründete Verein trägt den Namen

KKV Frankfurt
Gemeinschaft der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung.

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist dem KKV - Bundesverband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung e.V., Sitz Essen angeschlossen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion sowie der Glaubens-, Berufs- und Allgemeinbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben des Vereins:

  1. Seinen Mitgliedern bei der Bewältigung von Zweifeln in Glaubensfragen und bei der Überwindung von scheinbaren Widersprüchen zwischen ihrem Glauben und der kirchlichen Wirklichkeit Hilfestellung zu leisten.
  2. Ausbildungs- und Fortbildungsarbeit auf weltanschaulichem als auch auf beruflichen Gebiet zu leisten.
  3. Sich dafür einzusetzen, dass christliche Wertvorstellungen Grundlage unserer Gesetze, der Tätigkeit der Verwaltung und der Zielsetzung der einflussreichen Gruppen unserer Gesellschaft bleiben.
  4. Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Vereinigungen und Gruppen unserer Gesellschaft, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wie der Verein haben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Art der Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Als ordentliche Mitglieder des Vereins können ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht katholische Kaufleute und Angestellte aus Handel, Industrie und Gewerbe, Angehörige artverwandter Berufe, Freischaffende, Beamte und Angestellte bei Behörden sowie in Ausbildung für diese Berufe stehende Personen aufgenommen werden.

Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern wollen.

Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und die Vereinsziele erworben haben. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Aufnahme in den Verein

Zur Aufnahme in den Verein ist schriftlicher Antrag bei dem Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit dem Tag der Annahme der Anmeldung durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung nach bestem Wissen und Gewissen. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, den Grund der Ablehnung bekannt zu geben. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Von anderen KKV - Ortsvereinen überwiesene Mitglieder nimmt der Vorstand ohne weitere Förmlichkeit auf. Das gleiche gilt für Mitglieder, die infolge Wohnsitzwechsel aus dem Verein ausgeschieden waren und zurückkehren.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod
  2. freiwilligen Austritt
  3. Ausschluss

Der freiwillige Austritt ist nur durch eine schriftliche Kündigung , die 3 Monate vor Jahresschluss zu erfolgen hat, möglich. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche.

§ 6 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses den Zielsetzungen des Vereins zuwiderhandelt, oder seine Pflichten dem Verein gegenüber ernstlich vernachlässigt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vereinsbeitrag bis Jahresende trotz 2-facher schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Einspruchsrecht gegenüber Ausschluss besteht bei der zeitlich nächstfolgenden Jahresmitgliederversammlung.

§ 7 Rechte eines Mitgliedes

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung an und hat Recht auf:

  1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
  2. Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im Verein und Vorstand
  3. Inanspruchnahme sämtlicher Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen
  4. Lieferung der Verbandszeitschrift
  5. Aushändigung eines Verbandsausweises

§ 8 Pflichten eines Mitgliedes

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Erfüllung der vom Verein festgesetzten persönlichen und sachlichen Leistungen. Insbesondere hat jedes Mitglied die Pflicht:

  1. sich mit den Aufgaben und dem Aufbau der Gemeinschaft vertraut zu machen
  2. die Forderungen, die sich aus Ziel und Aufgaben ergeben, nach Kräften zu erfüllen
  3. bei den Veranstaltungen des Vereins nach Möglichkeit regelmäßig zu erscheinen
  4. den festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten

§ 9 Beitrag

Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahresmitgliederversammlung bestimmt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Mitgliedschaft erworben wird. Die Beiträge werden im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres in einem Betrag fällig. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Vereinsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.

III. Verwaltung des Vereins

§ 10 Die Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Jahresmitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter
  2. dem Geistlichen Beirat,
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer und
  5. zwei Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Schatzmeister.

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Geistlichen Beirates durch die Jahresmitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmit- glieder einzeln oder insgesamt kann durch Handzeichen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten damit einverstanden sind. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten .

Scheidet während des Jahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die restliche Amtsdauer bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung durch Zuwahl nach eigenem Ermessen ergänzen.

Dem Geistlichen Beirat obliegt vornehmlich die Pflege des religiösen Lebens innerhalb des Vereins. Er hat als Mitglied des Vorstands in allen religiösen Fragen unbedingtes Einspruchsrecht. Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand vorgeschlagen und bestimmt. Seine Amtszeit ist unabhängig von der des Vorstandes.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Jahresmitgliederversammlung aus. Er teilt auch Arbeit und Zuständigkeitsbereiche innerhalb des Vorstandes auf. Zu den Vorstandssitzungen ist jeweils unter Mitteilung der Beratungspunkte schriftlich 14 Tage vorher einzuladen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Geschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, haften die Vorstandsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 12 Jahresmitgliederversammlung

Die Jahresmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich einmal in den ersten vier Monaten des Jahres zusammen. Jedes Mitglied ist 14 Tage vorher zu dieser Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuladen.

Eine außerordentliche Jahresmitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn entweder der Vorstand sie mit Stimmenmehrheit beschließt, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die außerordentliche Jahresmitgliederversammlung gelten die selben Bestimmungen wie für die ordentliche. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei der Wahl des Vorsitzenden hat der Geistliche Beirat oder ein von der Versammlung beauftragtes Mitglied die Leitung.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte umfassen:

  1. Jahresbericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht des Schatzmeisters
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  5. Neuwahl des Vorstandes
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern
  7. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  8. Verschiedenes

Anträge zur Jahresmitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Soll über nicht eingereichte Anträge in der Versammlung beschlossen werden, so ist die Dringlichkeit vorher zu beschließen. Die Dringlichkeit kann nur mit zwei Drittel der von der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Jahresmitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahresmitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht statthaft.

§ 13 Kassenprüfer

Von der Jahresmitgliederversammlung werden für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sollen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt wenigstens einmal im Jahr vor der Jahresmitgliederversammlung die Prüfung der Kasse und der Rechnungslegung des Vereins. Sie berichten der Jahresmitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der in einer Jahresmitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung kann Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn diese auf der Tagesordnung der Einladung gestanden haben.

§ 15 Auflösung oder Aufhebung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem KKV - Diözesanverband Limburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3 / 4 der Vereinsmitglieder - also nicht nur der in der betreffenden Sitzung anwesenden - erforderlich. Ist die Anwesenheit der hiernach erforderlichen Mitgliederzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung schriftlich einzuberufen, die dann mit 3 / 4 der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorhergehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. März 1980 angenommen und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17. September 2008 abgeändert.